Masken am Arbeitsplatz, intelligentes Arbeiten für die Zerbrechlichen: die neue Vereinbarung

Da die Infektionen wieder zunehmen, stellen sich spontan einige Fragen zur Abschaffung der Maskenpflicht überall. Aber selbst wenn es nicht die richtige Entscheidung gewesen wäre, ist sie mittlerweile getroffen und die Regierung gibt nicht nach. Hier ist das PDF des Protokollentwurfs zur Aktualisierung der Maßnahmen zur Bekämpfung von Covid, der in wenigen Tagen unterzeichnet wird.

Masken am Arbeitsplatz empfohlen

Tatsächlich blickt man nach vorne und geht diesen Weg auch im Entwurf des Protokolls zur Aktualisierung der Maßnahmen zur Bekämpfung und Eindämmung der Ausbreitung von Covid am Arbeitsplatz.

Der Text wurde gestern Nachmittag von Gewerkschaften und Arbeitgeberverbänden gemeinsam mit dem Ministerium für Arbeit und Gesundheit diskutiert.

Am Ende des Treffens kam man zu dem Schluss, dass die obligatorische Verwendung der Maske am Arbeitsplatz hinfällig ist, immer empfohlen wird und der Eigentümer jedoch beschließen kann, sie in bestimmten Kontexten wieder einzuführen.

Maximale Aufmerksamkeit für fragile Themen

Die Ffp2 bleibt also weiterhin „ein wichtiger Stützpunkt zum Schutz der Gesundheit der Arbeitnehmer zum Zweck der Ansteckungsverhinderung“. Besonders in Fabriken, Innenbüros und öffentlich zugänglichen Büros.

Aber, und hier fügt das Protokoll die Neuheit ein, in bestimmten Kontexten wird es „der Arbeitgeber sein, der auf konkrete Anweisung des zuständigen Arztes hin die Verpflichtung zum Tragen von Ffp2-Masken vorsieht.“ Besondere Aufmerksamkeit gilt „fragilen Themen“ oder im Falle eines Infektionsausbruchs im Unternehmen.“

Das alte Protokoll sah jedoch vor, dass „in allen Fällen der gemeinsamen Nutzung von Arbeitsumgebungen, ob drinnen oder draußen“, die Verwendung von Masken weiterhin obligatorisch war.

Hier der genaue Wortlaut des Protokolls (hier das PDF):

11. AGILE ARBEIT Trotz des veränderten Kontexts und der Anerkennung des Verschwindens des Pandemie-Notstands ist man davon überzeugt, dass agiles Arbeiten auch in der aktuellen Situation ein nützliches Instrument darstellt, um der Ausbreitung der Ansteckung durch Covid-19 entgegenzuwirken, insbesondere im Hinblick auf fragile Arbeitnehmer sind den mit der Krankheit verbundenen Risiken stärker ausgesetzt. In diesem Sinne äußern die Sozialpartner im Einklang mit dem aktuellen Rahmen des Ansteckungsrisikos die Hoffnung, dass die Möglichkeit des Rückgriffs auf das flexible Notfallarbeitsinstrument gemäß Art. 90, Absätze 3 und 4 des Gesetzesdekrets vom 19. Mai 2020, Nr. 34 umgewandelt mit Änderungen durch Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr.77. 12. GEbrechliche Arbeitnehmer Der Arbeitgeber legt nach Anhörung des zuständigen Arztes spezifische präventive und organisatorische Maßnahmen für gebrechliche Arbeitnehmer fest. Die Sozialpartner fordern außerdem eine Verlängerung der Gesetzgebung zum Schutz fragiler Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022.

12. GEbrechliche Arbeitnehmer: Der Arbeitgeber legt nach Anhörung des zuständigen Arztes spezifische präventive und organisatorische Maßnahmen für gebrechliche Arbeitnehmer fest. Die Sozialpartner fordern außerdem eine Verlängerung der Disziplinarmaßnahmen zum Schutz fragiler Arbeitnehmer bis zum 31. Dezember 2022.

13. AKTUALISIERUNG DES PROTOKOLLS Für die Anwendung und Überprüfung der in diesem Regulierungsprotokoll enth altenen Regeln wurden in den Unternehmen Ausschüsse unter Beteiligung der Betriebsgewerkschaftsvertreter und der RLS eingerichtet. Wenn aufgrund der besonderen Art des Unternehmens und des Systems der Gewerkschaftsbeziehungen keine Unternehmensausschüsse eingerichtet werden, wird ein Territorialausschuss eingerichtet, der sich, sofern eingerichtet, aus gemeinsamen Gremien für Gesundheit und Sicherheit zusammensetzt, unter Beteiligung von RLST und Vertreter der Sozialpartner.In Ermangelung der Bestimmungen der vorstehenden Punkte und für die Zwecke dieses Protokolls können auf Initiative der Unterzeichner, auch unter Einbeziehung der örtlichen Gesundheitsbehörden und anderer institutioneller Subjekte, spezifische Ausschüsse auf territorialer oder sektoraler Ebene eingerichtet werden an den Initiativen zur Eindämmung der Ausbreitung des SARS-CoV-2/COVID-19-Virus beteiligt. 7Die Vertragsparteien verpflichten sich, sich zu treffen, wenn sich im aktuellen epidemiologischen Rahmen Änderungen ergeben, die eine Neudefinition der hier genannten Präventivmaßnahmen erfordern, und in jedem Fall bis zum 31. Oktober 2022 die Aktualisierung derselben Maßnahmen zu überprüfen.

Masken, aber auch Smart Working

Darüber hinaus erwähnt die Vereinbarung, die bis zum 31. Oktober gilt, auch Smart Working. In dem Text heißt es nämlich: „Sobald der pandemische Notstand vorüber ist, wird dennoch davon ausgegangen, dass intelligentes Arbeiten auch in der gegenwärtigen Situation ein nützliches Instrument darstellt, um der Ausbreitung der Ansteckung durch Covid-19 entgegenzuwirken.“Insbesondere im Hinblick auf gebrechliche Arbeitnehmer, die den von der Krankheit ausgehenden Risiken stärker ausgesetzt sind.

Die Temperaturkontrolle am Eingang bleibt bestehen und das daraus resultierende Betretungsverbot bei einem Fieber von 37,5. Die Regeln für fragile Arbeitnehmer bleiben bis zum 31. Dezember 2022 in Kraft.

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