Maske am Arbeitsplatz bestätigt: Pflicht bis 30. Juni

Die Maskenpflicht im Büro gilt weiterhin bis zum 30. Juni und nicht wie zunächst angenommen bis zum 15. Die Regierung und die Gewerkschaften haben im gegenseitigen Einvernehmen beschlossen, die Sicherheitsvorrichtung noch eine Weile am Arbeitsplatz zu belassen. Tatsächlich waren es gerade die Arbeiterverbände, die mit größter Vorsicht vorgehen wollten.

Maskenpflicht am Arbeitsplatz: bis 30.06.

Die Maske muss von Arbeitnehmern getragen werden, die sich Räume teilen, in Büros, in Geschäften oder am Fließband, oder die mit der Öffentlichkeit in Kontakt kommen, beispielsweise in einem Supermarkt.Und sie werden von Arbeitgebern weiterhin als „PSA“ (persönliche Schutzausrüstung) zur Verfügung gestellt.

Die Entscheidung wird in Kürze formalisiert. Allerdings wird vor Ende Juni ein neuer Gipfel erwartet, auf dem die Situation entsprechend der Entwicklung der Pandemie und möglichen Rückfällen im kommenden Herbst bewertet wird.

Federfarma ruft zur Vorsicht auf

Zur Vorsicht ruft auch Federfarma auf, das erneut mit Schildern an den Fenstern warnt, dass „die Protokolle zu Covid-Impfungen und Schnelltests in Kraft bleiben“. Und dass unter den verschiedenen Sicherheitsmaßnahmen, die strikt einzuh alten sind, „auch die Verwendung von Masken in Betracht gezogen wird“.

Und dennoch: „Die Verpflichtung zur Einh altung der Bestimmungen zur physischen Distanzierung bleibt bestehen.“ Tragen Sie die abgesenkte Maske nur bei der Entnahme der biologischen Probe. Desinfizieren Sie Ihre Hände und lassen Sie unmittelbar vor dem Test Ihre Körpertemperatur überprüfen.

Die Regeln vom 1. Mai

Seit Anfang des Monats haben sich die Maskenregeln geändert. Die Tragepflicht ist grundsätzlich aufgehoben, einige Ausnahmen bleiben jedoch bestehen.

Bis zum 15. Juni sind sie weiterhin im öffentlichen Nah- und Fernverkehr, in Kinos, Theatern, Vergnügungsstätten und bei Live-Musik sowie bei allen Indoor-Sportveranst altungen und Wettkämpfen Pflicht.

Verpflichtung auch für Arbeitnehmer, Nutzer und Besucher von Gesundheits-, Sozial- und Pflegeeinrichtungen, einschließlich RSAs.

Bleiben Sie in der Schule, wie es das bereits geltende Gesetz vorschreibt.

Das Tragen eines Atemschutzgerätes ist nicht erforderlich: Kinder unter sechs Jahren; Menschen mit Pathologien oder Behinderungen, die mit der Verwendung der Maske nicht vereinbar sind, Menschen, die sportliche Aktivitäten ausüben.

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